Umsätze im Freien – (ehemalige „Kalte Hände“- Regelung; bis 30.000 Euro Jahresumsatz, auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer)
Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste)
Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr
Kantinenumsätze eines gemeinützigen Vereins bis zu 30 000 Euro pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird
Buschenschankumsätze soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden und dabei 30 000 Euro nicht überschreiten
Warenausgabe- u. Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 Euro (beispielsweise Zigarettenautomat, Tischfußballautomat)
Fahrausweisautomaten
Onlineshop (keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungsempfänger)